Die Erstellung von Gutachten
Ein Gutachten ist nicht gleich Gutachten. Juristen unterscheiden hierbei zwischen Parteigutachten, Schiedsgutachten sowie Gerichtsgutachten. Wenn eine Privatperson ein Gutachten in Auftrag gibt, unabhängig davon, ob es um einen privaten Haushalt oder gewerblich genutzte Räumehandelt , zunächst ein Privatgutachten.
Verwendet nun der Auftraggeber dieses Gutachten, um seine Ansprüche gegen eine andere Partei durchzusetzen zu wollen, dann bezeichnet man die von Privatpersonen beauftragte Gutachten als Parteigutachten. Sollte es nun zu einer gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen, können Sie das Parteigutachten zur Grundlage der Durchsetzung der Ansprüche machen. Der vorsitzende Richter wird es für seine Entscheidung meistens jedoch nicht heranziehen, sondern zusätzlich ein gerichtliches Gutachten in Auftrag geben. Dieses von Gericht beauftragte Gutachten wird dann als Gerichtsgutachten bezeichnet.
An diese Gerichtsgutachten werden besondere Ansprche gestellt
- Auch wenn der Gutachter in diesem Streitfall bereits als Privatgutachter tätig war, kommt er als Gerichtsgutachter nicht mehr in Frage
- der Gutachter darf nicht im Verdacht der Befangenheit bestehen, z.B. weil er mit einer der beiden Parteien verwandt ist, sehr eng wirtschaftlich verknüpft ist
In der Regel wird das Gericht dann die Angaben in diesem Gerichtsgutachten zur Grundlage des Urteils machen. Sollten sich die beteiligten Parteien darauf verständigen einen gemeinsamen Gutachter zu beauftragen und sich auch im Vorfeld verpflichten dieses Ergebnis dann anzuerkennen, kann man mit der Gegenseite einen sog. Schiedsgutachter beauftragen. Diese spart natürlicherweise Kosten und Nerven.
Gerade bei Gewährleistungsansprüchen auch im Bereich des Schwimmbadbaues ist es wichtig, rechtzeitig einen Gutachter zu beauftragen, wenn es Probleme gibt. Dieser kann auch Tipps geben, was man sofort veranlassen kann um ggf. Folgeschäden so gering wie möglich zu halten.